METHODIK
So rechnen wir MwSt
Wie der MwSt-Rechner Brutto und Netto berechnet, woher die Steuersätze kommen und wie die EU-Daten verifiziert werden.
Grundformel
Die Die MwSt-Berechnung erfolgt nach der Formel: Brutto = Netto x (1 + Steuersatz/100). Aus dem Brutto wird Netto durch Division durch denselben Faktor zurückberechnet:
Brutto = Netto x 1,19 (bei 19%) Netto = Brutto / 1,19 (bei 19%) MwSt = Brutto x 19/119
Der Rechner unterstützt 19% Regelsatz und 7% ermäßigten Satz. Bei Mischsätzen werden Positionen einzeln gerechnet und summiert (UStR 2008 Punkt 11).
Datenbasis Steuersätze
Die deutschen MwSt-Sätze (19% Regelsatz, 7% ermäßigt) stammen direkt aus UStG Paragraf 12. Die EU-MwSt-Sätze aller 27 Mitgliedsstaaten verifizieren wir gegen die TEDB-Datenbank der Europäischen Kommission. Aktualisierung bei jeder Sätze-Aenderung in einem EU-Land.
- - 19% Regelsatz: Standard für praktisch alle Lieferungen und Leistungen
- - 7% Ermäßigter Satz: Anlage 2 UStG (Lebensmittel, Bücher, Hotel, Nahverkehr, Kultur)
- - 0% Steuerfrei: Heilbehandlungen, Schule, Vermietung, innergemeinschaftliche Lieferung
- - Reverse-Charge: Steuerschuld auf Empfänger nach Paragraf 13b UStG
Branchen-Mapping
Die 23 Branchen-Profile (Gastronomie, Handwerk, IT, etc.) basieren auf UStG-Auslegung sowie BMF-Verwaltungsanweisungen. Bei Branchen-spezifischen Sonderfällen verweisen wir auf die zuständigen IHKs oder den Steuerberater.
Wichtig: konkrete Branchen-Zuordnung erfordert oft die Einordnung des Einzelfalls. Wir geben Orientierung, keine Steuerberatung.
Was wir bewusst NICHT berechnen
Konkrete Steuerberatung und Einzelfall-Entscheidungen werden bewusst nicht angeboten. Der Rechner ist ein Werkzeug, keine Beratung. Komplexe Fälle wie Reverse-Charge bei Misch-Geschäften, Aufteilung bei Hotel-Pauschalen oder Kleinunternehmer-Verzicht erfordern individuelle Prüfung durch Steuerberater oder IHK.
Was wir bewusst NICHT berechnen
- - Tarifliche Sondertage wie Karneval-Rosenmontag oder Heiligabend. Diese sind kein gesetzliches Recht, sondern individuell vereinbart.
- - Religiöse Feiertage ohne gesetzlichen Status: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Allerseelen sind keine Arbeitsfreitage.
- - Schulferien: Bundesländer-Schulferien sind kein Arbeitsfreitage für Erwerbstätige.
- - Lohnabrechnungs-Details: anteilige Löhne, Sonntagszuschläge, Steuerberechnung. Dafür auf spezialisierte Tools verweisen.
Quellen
- - Gauß, C.F. (1816). "Berechnung des jüdischen Osterfestes." Werke Bd. 6
- - Meeus, J. (1991). "Astronomical Algorithms." Willmann-Bell
- - Bundesministerium des Innern, Feiertagsregelungen
- - Landesfeiertagsgesetze der 16 Bundesländer
- - BGB Paragraf 193 (Definition Werktag)
- - BUrlG Paragraf 3 (Mindesturlaub in Werktagen)
Verifikation
Alle Feiertagsdaten haben wir gegen amtliche Quellen verifiziert. Bei Diskrepanz zwischen unserem Rechner und einer offiziellen Quelle bitten wir um Hinweis über die Korrekturen-Seite. Wir aktualisieren binnen 48 Stunden.