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METHODIK

So rechnen wir MwSt

Wie der MwSt-Rechner Brutto und Netto berechnet, woher die Steuersätze kommen und wie die EU-Daten verifiziert werden.

Grundformel

Die Die MwSt-Berechnung erfolgt nach der Formel: Brutto = Netto x (1 + Steuersatz/100). Aus dem Brutto wird Netto durch Division durch denselben Faktor zurückberechnet:

Brutto = Netto x 1,19 (bei 19%) Netto = Brutto / 1,19 (bei 19%) MwSt = Brutto x 19/119

Der Rechner unterstützt 19% Regelsatz und 7% ermäßigten Satz. Bei Mischsätzen werden Positionen einzeln gerechnet und summiert (UStR 2008 Punkt 11).

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Datenbasis Steuersätze

Die deutschen MwSt-Sätze (19% Regelsatz, 7% ermäßigt) stammen direkt aus UStG Paragraf 12. Die EU-MwSt-Sätze aller 27 Mitgliedsstaaten verifizieren wir gegen die TEDB-Datenbank der Europäischen Kommission. Aktualisierung bei jeder Sätze-Aenderung in einem EU-Land.

  • - 19% Regelsatz: Standard für praktisch alle Lieferungen und Leistungen
  • - 7% Ermäßigter Satz: Anlage 2 UStG (Lebensmittel, Bücher, Hotel, Nahverkehr, Kultur)
  • - 0% Steuerfrei: Heilbehandlungen, Schule, Vermietung, innergemeinschaftliche Lieferung
  • - Reverse-Charge: Steuerschuld auf Empfänger nach Paragraf 13b UStG

Branchen-Mapping

Die 23 Branchen-Profile (Gastronomie, Handwerk, IT, etc.) basieren auf UStG-Auslegung sowie BMF-Verwaltungsanweisungen. Bei Branchen-spezifischen Sonderfällen verweisen wir auf die zuständigen IHKs oder den Steuerberater.

Wichtig: konkrete Branchen-Zuordnung erfordert oft die Einordnung des Einzelfalls. Wir geben Orientierung, keine Steuerberatung.

Was wir bewusst NICHT berechnen

Konkrete Steuerberatung und Einzelfall-Entscheidungen werden bewusst nicht angeboten. Der Rechner ist ein Werkzeug, keine Beratung. Komplexe Fälle wie Reverse-Charge bei Misch-Geschäften, Aufteilung bei Hotel-Pauschalen oder Kleinunternehmer-Verzicht erfordern individuelle Prüfung durch Steuerberater oder IHK.

Was wir bewusst NICHT berechnen

  • - Tarifliche Sondertage wie Karneval-Rosenmontag oder Heiligabend. Diese sind kein gesetzliches Recht, sondern individuell vereinbart.
  • - Religiöse Feiertage ohne gesetzlichen Status: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Allerseelen sind keine Arbeitsfreitage.
  • - Schulferien: Bundesländer-Schulferien sind kein Arbeitsfreitage für Erwerbstätige.
  • - Lohnabrechnungs-Details: anteilige Löhne, Sonntagszuschläge, Steuerberechnung. Dafür auf spezialisierte Tools verweisen.

Quellen

  • - Gauß, C.F. (1816). "Berechnung des jüdischen Osterfestes." Werke Bd. 6
  • - Meeus, J. (1991). "Astronomical Algorithms." Willmann-Bell
  • - Bundesministerium des Innern, Feiertagsregelungen
  • - Landesfeiertagsgesetze der 16 Bundesländer
  • - BGB Paragraf 193 (Definition Werktag)
  • - BUrlG Paragraf 3 (Mindesturlaub in Werktagen)

Verifikation

Alle Feiertagsdaten haben wir gegen amtliche Quellen verifiziert. Bei Diskrepanz zwischen unserem Rechner und einer offiziellen Quelle bitten wir um Hinweis über die Korrekturen-Seite. Wir aktualisieren binnen 48 Stunden.

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