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Ratgeber · Kalorien-Mathematik 2026

Pflichtangaben einer MwSt-Rechnung

Eine ordnungsgemaesse Rechnung muss 9 Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten. Fehlt eine, kann der Empfaenger keine Vorsteuer geltend machen.

Foto von Mateusz Viola

Von Mateusz Viola

Verfasser & redaktionelle Verantwortung mwst-ausrechnen.de

Wichtiger Hinweis: Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei konkreten Umsatzsteuer-Fragen Steuerberater oder zuständiges Finanzamt konsultieren.

Neun Pflichtangaben fuer den Vorsteuerabzug

Damit der Empfaenger einer Rechnung die Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen kann, muss die Rechnung neun konkrete Pflichtangaben nach Paragraf 14 Absatz 4 UStG enthalten. Fehlt eine einzige davon, ist der Vorsteuerabzug riskant.

  1. Name und vollstaendige Anschrift des Leistenden
  2. Name und vollstaendige Anschrift des Leistungsempfaengers
  3. Steuer-Nummer ODER USt-IdNr des Leistenden
  4. Ausstellungsdatum der Rechnung
  5. Fortlaufende Rechnungsnummer (einmalig vergeben)
  6. Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang der Leistung
  7. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung
  8. Entgelt aufgeschluesselt nach Steuersaetzen
  9. Steuerbetrag und anzuwendender Steuersatz

Beispiel-Rechnung

So sieht eine korrekte Rechnung aus:

AKARA Solutions GmbH               Rechnungsnummer: 2026-0042
Feldstrasse 97                     Rechnungsdatum: 21.05.2026
25421 Pinneberg                    Leistungsdatum: 15.05.2026
USt-IdNr: DE 187 203 913

An:
Beispiel-Kunde GmbH
Musterweg 1, 12345 Musterstadt

Position 1: Beratungsleistung Web-Entwicklung
Menge: 8 Stunden                   Einzelpreis netto:  120,00 Euro
                                   Gesamt netto:       960,00 Euro

Netto-Summe:                                          960,00 Euro
USt 19 Prozent:                                       182,40 Euro
Brutto-Summe:                                       1.142,40 Euro

Diese Form wird von Buchhaltungssoftware automatisch generiert. Manuelle Rechnungen muessen alle Punkte enthalten, sonst Korrektur noetig.

Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro brutto

Bei Rechnungen bis 250 Euro Brutto gelten vereinfachte Anforderungen (Paragraf 33 UStDV). Pflicht bleiben:

  • Name und Anschrift des Leistenden
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  • Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Entfallen: Steuer-Nummer, Empfaenger-Anschrift, fortlaufende Nummer. Praktisch typisch fuer Kassenbons.

Sonderfaelle

Kleinunternehmer nach Paragraf 19 UStG: KEIN MwSt-Ausweis. Stattdessen Hinweis "Nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer". Sonst greift Paragraf 14c UStG (Steuerschuld kraft Rechnungsstellung).

Reverse-Charge: Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfaengers" statt MwSt-Ausweis. Bei EU-Auslandsgeschaeft USt-IdNr beider Parteien zwingend.

Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerfrei (0%), Hinweis "Innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei nach § 4 Nr. 1b in Verbindung mit § 6a UStG", USt-IdNr des Empfaengers.

Elektronische Rechnungen seit 2025 Pflicht

Seit 1.1.2025 sind im B2B-Bereich elektronische Rechnungen Pflicht (Wachstumschancengesetz). Formate: ZUGFeRD (Hybrid PDF+XML) oder XRechnung (reines XML). Reine PDF-Dateien sind NICHT mehr e-Rechnungs-faehig.

Uebergangsfristen:

  • Bis 31.12.2026: Empfang muss moeglich sein, Versand bleibt PDF erlaubt
  • Ab 1.1.2027: Versand-Pflicht fuer Unternehmen ab 800.000 Euro Vorjahresumsatz
  • Ab 1.1.2028: Versand-Pflicht fuer alle B2B-Unternehmen

Was bei fehlenden Angaben passiert

Wenn die Rechnung unvollstaendig ist, droht dem Empfaenger die Versagung des Vorsteuerabzugs. Bei Pruefung muss nachgewiesen werden, dass die Rechnung korrigiert wurde. Wichtig: BFH-Urteil 2016 erlaubt rueckwirkende Korrektur, wenn alle Voraussetzungen schon urspruenglich vorlagen.

Praktisch heisst das: bei einer falschen Rechnung sofort Korrektur beim Lieferanten anfordern, bevor das Finanzamt prueft.

Quellen

  • UStG § 14 (Rechnungspflicht und Mindestangaben)
  • UStG § 14c (Unrichtiger Steuerausweis)
  • Wachstumschancengesetz 2024 (e-Rechnungspflicht)
  • Vorsteuerabzug nach § 15 UStG

Häufige Fragen

Was Leserinnen und Leser sonst noch fragen

Welche 9 Pflichtangaben braucht jede Rechnung?
1. Name und Anschrift des Leistenden, 2. Name und Anschrift des Empfaengers, 3. Steuer-Nummer oder USt-IdNr., 4. Ausstellungsdatum, 5. Rechnungsnummer (fortlaufend), 6. Menge und Art der Lieferung, 7. Leistungszeitpunkt, 8. Entgelt nach Steuersaetzen aufgeschluesselt, 9. Steuerbetrag und Steuersatz.
Was bei Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro brutto)?
Vereinfachte Anforderungen: Name und Anschrift Leistender, Ausstellungsdatum, Menge und Art, Entgelt und Steuerbetrag inkl. Satz. Steuer-Nummer und Empfaenger entfallen.
Ist eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer rechtens?
Ja, wenn der Aussteller Kleinunternehmer ist (Hinweis "Nach § 19 UStG keine USt") oder bei Reverse-Charge-Verfahren (Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfaengers").
Was passiert bei fehlenden Pflichtangaben?
Der Empfaenger darf KEINEN Vorsteuerabzug machen. Der Aussteller bleibt steuerlich gleich, der Empfaenger verliert die Vorsteuer. Wichtig: Rechnungskorrektur kann rueckwirkend wirken.
Sind elektronische Rechnungen rechtens?
Ja seit 2011 (eRech). Voraussetzung: Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts, Lesbarkeit. ZUGFeRD oder XRechnung erfuellen das. Ab 2025 PFLICHT im B2B-Bereich (E-Rechnungs-Pflicht).

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